Forderungswert
§ 242
(1) Kreditinstitute, die die Standardmethode verwenden, haben den Forderungswert für jeden Netting-Satz gesondert gemäß den folgenden Z 1 bis 3 zu ermitteln:
- 1. Zunächst
- a) ist für jeden Hedging-Satz die Nettorisikoposition gemäß § 240 zu bestimmen;
- b) sind diese Nettorisikopositionen mit dem jeweils entsprechenden Multiplikator gemäß § 241 zu multiplizieren und
- c) ist die Summe über sämtliche so erhaltenen Produkte zu bilden;
- 2. in einem zweiten Schritt ist die Differenz zwischen der Summe der aktuellen Marktwerte der in dem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte und der Summe der aktuellen Marktwerte der dem Netting-Satz zugeordneten Sicherheiten zu ermitteln;
- 3. der Forderungswert ergibt sich aus der Multiplikation des Größeren der in Z 1 und 2 ermittelten Werte mit dem Skalierungsfaktor in der Höhe von 1,4.
(2) Kreditinstitute können für die Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 1 ausschließlich Besicherungen gemäß § 90 und § 216 Abs. 5 verwenden.
(3) Besicherungen, die von einem Kontrahenten bestellt werden, sind bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 1 mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Besicherungen, die dem Kontrahenten gestellt werden, sind bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 1 mit einem negativen Vorzeichen zu versehen.
(4) Kreditinstitute haben bei Geschäften mit nicht linearem Risikoprofil sowie bei Zahlungskomponenten und Geschäften mit Basisschuldtiteln, für die die Preissensitivität gemäß § 239 Abs. 4 oder die Zinssensitivität gemäß § 239 Abs. 2 nicht anhand eines für die Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses zulässigen Modells gemäß § 22p BWG ermittelt werden kann, den Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode gemäß § 234 zu bestimmen. Netting ist nicht zulässig.
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