Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 242.
Der Medieninhaber (Verleger) hat die Zahlungsbestätigungen den Abgabepostämtern zu übersenden. Den Zahlungsbestätigungen ist eine Aufstellung beizugeben, auf der die Zahl der Zahlungsbestätigungen, getrennt nach der Höhe der einzuziehenden Beträge und ihre Gesamtsumme, anzugeben sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146142
alte Dokumentnummer
N9195722822L
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