§ 242 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 242.

Der Medieninhaber (Verleger) hat die Zahlungsbestätigungen den Abgabepostämtern zu übersenden. Den Zahlungsbestätigungen ist eine Aufstellung beizugeben, auf der die Zahl der Zahlungsbestätigungen, getrennt nach der Höhe der einzuziehenden Beträge und ihre Gesamtsumme, anzugeben sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146142

alte Dokumentnummer

N9195722822L

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