Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 9/2008
§ 242
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
- 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
- 2. die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerschaft
- notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)