Bekanntmachungen und Registereintragungen
§ 242.
(1) Auf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, sind die §§ 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in § 63 bezeichnete Gericht.
(2) Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters ist vom Handelsgericht Wien die Fortführung des Unternehmens öffentlich bekannt zu machen.
EG/EU: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118019
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