§ 242 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Berufungsrecht der Gemeinden

§ 242.

(1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für das Gewerbe der Bestatter erteilt worden ist, steht der Gemeinde das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gemäß § 342 Abs. 2 gehört worden ist.

(2) Die Bestimmungen des § 342 Abs. 2 und des Abs. 1 dieses Paragraphen gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070229

alte Dokumentnummer

N5197418628S

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