Berufungsrecht der Gemeinden
§ 242.
(1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für das Gewerbe der Bestatter erteilt worden ist, steht der Gemeinde das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gemäß § 342 Abs. 2 gehört worden ist.
(2) Die Bestimmungen des § 342 Abs. 2 und des Abs. 1 dieses Paragraphen gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070229
alte Dokumentnummer
N5197418628S
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