§ 241f StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

§ 241f.

Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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