Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
§ 241
§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
§ 241
§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands.
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