§ 241 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

§ 241

§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)