§ 241 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Einziehung der Zeitungsbezugsgelder.

§ 241.

Die Postämter sind verpflichtet, das Zeitungsbezugsgeld für eine zum Postzeitungsversand zugelassene Zeitung einzuziehen, wenn der Medieninhaber (Verleger) den Auftrag hiezu auf einer Zahlungsbestätigung erteilt, deren Größe den für Postkarten festgesetzten Ausmaßen entspricht. Auf der Zahlungsbestätigung sind das Verlagspostamt, der Titel der Zeitung, der Name und die Anschrift des Beziehers sowie der einzuziehende Betrag und der Zeitraum anzugeben, auf den sich die Zahlung bezieht. Der Name und die Anschrift des Beziehers können statt auf der Zahlungsbestätigung auf einer Karteikarte (Einziehungskarte) angegeben werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146141

alte Dokumentnummer

N9195722821L

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