Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Einziehung der Zeitungsbezugsgelder.
§ 241.
Die Postämter sind verpflichtet, das Zeitungsbezugsgeld für eine zum Postzeitungsversand zugelassene Zeitung einzuziehen, wenn der Medieninhaber (Verleger) den Auftrag hiezu auf einer Zahlungsbestätigung erteilt, deren Größe den für Postkarten festgesetzten Ausmaßen entspricht. Auf der Zahlungsbestätigung sind das Verlagspostamt, der Titel der Zeitung, der Name und die Anschrift des Beziehers sowie der einzuziehende Betrag und der Zeitraum anzugeben, auf den sich die Zahlung bezieht. Der Name und die Anschrift des Beziehers können statt auf der Zahlungsbestätigung auf einer Karteikarte (Einziehungskarte) angegeben werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146141
alte Dokumentnummer
N9195722821L
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