§ 241 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Bruderladen wurden durch § 36 der Verordnung BGBl. Nr. 326/1933 aufgehoben; Z 2 erfasst nunmehr die Sozialversicherungsbeiträge.

§. 241.

Zu den nach §. 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:

  1. 1. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Erb- und Revierstollengebüren und anderen Beiträgen zu Revieranstalten, an Wasser-, Schacht- und Gestänggebüren und anderen jährlichen Leistungen für eingeräumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;
  2. 2. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen von den Werksbesitzern an die Bruderladen zu leistenden Beiträge;
  3. 3. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und sonstigen Dienstbezügen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.

Bruderladen wurden durch § 36 der Verordnung BGBl. Nr. 326/1933 aufgehoben; Z 2 erfasst nunmehr die Sozialversicherungsbeiträge.

Schlagworte

Erbstollengebühr, Revierstollengebühr, Wassergebühr, Schachtgebühr, Gestänggebühr

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021164

alte Dokumentnummer

N2189616964T

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