§ 240.
Zeitungen mit roter Schleife sind am Bahnhof an den Eisenbahnbediensteten abzugeben, der sich zur Übernahme meldet, wenn auf der Schleife der Name der Zeitung, die Zahl der Sendungen, der Vermerk „Eisenbahnerzeitung“ und der Name des Bestimmungsbahnhofes angebracht sind. Wenn sich niemand zur Übernahme meldet, ist die Zeitung dem Fahrdienstleiter zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146140
alte Dokumentnummer
N9195722820L
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