Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen
§ 240.
(1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes (§ 237) ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070227
alte Dokumentnummer
N5197418626S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)