§ 240 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

§ 240.

(1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes (§ 237) ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.

(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070227

alte Dokumentnummer

N5197418626S

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