§ 240 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Vierte Abtheilung.

Besondere Bestimmungen über die Execution auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums.

Zwangsverwaltung.

§. 240.

(1) Wenn auf den Antheil eines Bergwerkes Execution durch Zwangsverwaltung geführt wird, kann der von den Theilhabern des Bergbaues bestellte gemeinschaftliche Bevollmächtigte (§ 166 Berggesetz 1975) zum Verwalter ernannt werden. Wenn im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person dieses Bevollmächtigten wichtige Bedenken dagegen bestehen, sind vor Ernennung des Verwalters sämmtliche Theilhaber des Bergbaues einzuvernehmen.

(2) Der vom Executionsgerichte sodann ernannte Verwalter hat auch für die anderen Theilhaber des Bergbaues und als deren Bevollmächtigter die Verwaltung zu besorgen, und es tritt für die Dauer der Zwangsverwaltung die Vollmacht des von den Theilhabern früher bestellten gemeinschaftlichen Bevollmächtigten außer Wirksamkeit. Ein solcher Verwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, zu deren Vornahme der Besitz einer Vollmacht nach § 166 Berggesetz 1975 berechtigt.

(3) Von der Ernennung des Zwangsverwalters hat das Executionsgericht der zuständigen Berghauptmannschaft von amtswegen Mittheilung zu machen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Schlagworte

Exekution, Exekutionsgericht, Bergwerkseigentum, Bergwerk, Teilhaber, BGBl. Nr. 259/1975, Abteilung, Anteil, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021163

alte Dokumentnummer

N2189616963T

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