§ 23k SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

§ 23k.

(1) Zur Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten der Substitutionsbehandlung und der Qualifikation der in diese Behandlung eingebundenen Ärzte und Amtsärzte ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ein Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung einzurichten, dem sachkundige Vertreter der Ämter der Landesregierungen, der Drogen- oder Suchtkoordinationen der Bundesländer, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung, der Medizinischen Universitäten sowie der in die Substitutionsbehandlung eingebundenen Berufsgruppen und Einrichtungen beizuziehen sind. Dem Ausschuss können ferner Vertreter maßgeblicher Einrichtungen der Suchtforschung sowie sonstige hinsichtlich der Sicherheit oder Qualität in der Substitutionsbehandlung sachkundige Experten beigezogen werden. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Ausschusses ehrenamtlich aus.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)