§ 23e.
(1) Bei Ausstellung der Substitutionsverschreibung (§ 21) hat der Arzt, außer im Fall der Verschreibung von Buprenorphin, einen Abgabemodus anzuordnen, der die tägliche kontrollierte Einnahme des Substitutionsmittels unter Sicht in der Apotheke, Ordinationsstätte, Krankenanstalt oder in der den Patienten betreuenden Drogenhilfeeinrichtung sicherstellt. Ausnahmen von der täglichen kontrollierten Einnahme sind nur an Wochenenden und Feiertagen zulässig; dabei sind dem Patienten nicht mehr als eine Tagesdosis für den Sonntag bzw. eine Tagesdosis pro Feiertag auszufolgen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind weitere Ausnahmen von der täglich kontrollierten Einnahme nur zulässig, wenn im Einzelfall keine Hinweise auf eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels oder einen Beigebrauch anderer Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden, vorliegen. Die Mitgabe des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme ist nur zulässig, wenn dem Patienten nachweislich
- 1. auf Grund des zeitlichen Umfanges einer beruflichen Tätigkeit oder einer vom Arbeitsmarktservice geförderten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder
- 2. aus anderen zeitlich begrenzten (wie insbesondere vorübergehende Erkrankung, Urlaub, vorübergehender Aufenthaltswechsel) oder zeitlich unbegrenzten, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
die tägliche Einnahme an der Abgabestelle nicht möglich ist oder dem Patienten nicht zugemutet werden kann. Sofern es sich bei dem Substitutionsmittel um eine Arzneispezialität handelt, die retardiertes Morphin enthält, ist die Mitgabe nur zulässig, wenn keine andere, die kontrollierte Einnahme sicherstellende, Versorgung des Patienten mit dem Substitutionsmittel möglich ist.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mehr als sieben Tagesdosen ausgefolgt werden; Voraussetzung für die Mitgabe des Substitutionsmittels ist überdies, dass der Patient sich bereits über einen Zeitraum von zumindest zwölf Wochen oder, sofern es sich bei dem Substitutionsmittel um eine Arzneispezialität handelt, die retardiertes Morphin enthält, über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei demselben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht.
(4) Im Fall eines vorübergehenden Aufenthaltswechsels (Abs. 2 Z 2), insbesondere zu Urlaubszwecken, ist die Mitgabe des Substitutionsmittels nur zulässig, wenn keine andere, die kontrollierte Einnahme sicherstellende Versorgung des Patienten mit dem Substitutionsmittel möglich ist. Voraussetzung für die Mitgabe zu Urlaubszwecken ist, dass der Patient
- 1. einer beruflichen Tätigkeit oder Maßnahme gemäß Abs.2 Z1 nachgeht und sich bereits über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei dem selben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht oder,
- 2. sofern er keiner beruflichen Tätigkeit oder Maßnahme gemäß Abs.2 Z1 nachgeht, sich über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei dem selben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht.
Im Falle der Z 1 dürfen dem Patienten nicht mehr als 28 Tagesdosen, im Falle der Z 2 nicht mehr als 14 Tagesdosen des Substitutionsmittels ausgefolgt werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 oder 4 sind Ausnahmen von der täglich kontrollierten Einnahme (Abs. 1) nur zulässig, wenn dies im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, die zu dokumentieren sind, geboten ist und hierüber das Einvernehmen zwischen dem behandelnden Arzt und dem Amtarzt hergestellt wurde.
(6) Im Falle einer Ausnahme von der täglich kontrollierten Einnahme ist die Anordnung der Mitgabe des Substitutionsmittels samt Begründung auf der Substitutionsverschreibung zu vermerken. Das Vorliegen der die Anordnung der Ausnahme von der täglich kontrollierten Einnahme rechtfertigenden Gründe (Abs. 2) und Voraussetzungen (Abs. 3, 4, 5) ist vom Amtsarzt zu prüfen. Der Amtsarzt hat bei Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung sicherzustellen, dass die zulässige Dauer der Mitgabe des Substitutionsmittels nicht überschritten wird.
(7) Die Änderung des auf einer bereits vidierten Suchtgift-Dauerverschreibung verordneten Abgabemodus ist nur dann zulässig, wenn dies kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen (zB Erkrankung des Patienten, unvorhergesehener Reisebedarf) unerlässlich ist; sie bedarf der schriftlichen Begründung und Fertigung des behandelnden Arztes sowie der Vidierung durch den zuständigen Amtsarzt. In allen anderen Fällen hat der Arzt die bereits gültige Dauerverschreibung nachweislich zu stornieren und durch eine neue Dauerverschreibung mit dem geänderten Abgabemodus zu ersetzen.
(8) Ist der Patient aus zwingenden Gründen (zB Erkrankung) an der auf der Verschreibung vermerkten täglich kontrollierten Einnahme gehindert, so hat der behandelnde Arzt durch geeignete Vorkehrungen, wie zB Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person, welche sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen hat, vorzusorgen. Der Arzt hat die abgebende Stelle (§ 23e Abs. 1), sofern er das Substitutionsmittel nicht selbst abgibt, rechtzeitig von der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen. Die Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person ist von der abgebenden Stelle zu dokumentieren.
(9) Im Fall, dass die Laufzeit der Dauerverschreibung während einer urlaubsbedingten oder sonstigen vorhersehbaren Abwesenheit des verschreibenden Arztes endet, hat dieser seinen Vertreter hievon zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
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