Netze unterschiedlicher Betreiber
§ 23c
(1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.
(2) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.
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