§ 23b NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 23b.

(1) Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.

(2) Abs. 1 gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40232234

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