§ 23b K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 23b
Höchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§§ 48a bis 48f K-DRG 1994 gelten sinngemäß. §§ 51 bis 55 K-DRG 1994 gelten mit der Maßgabe, daß für Maßnahmen nach § 51 der Gemeinderat zuständig ist.

02.12.2019

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