Prüfungen nach der Auffrischungsschulung
§ 23b.
Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a mit der Maßgabe durchzuführen, dass für Auswahl und Anzahl der Fragen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.
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