§ 23b GGBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

§ 23b.

Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a mit der Maßgabe durchzuführen, dass für Auswahl und Anzahl der Fragen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.

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