§ 23b BUAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Auskunftspflicht

§ 23b.

Arbeitgeber im Sinne § 8 Abs. 8 erster Satz haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen bekannt zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmer für welche Dauer beschäftigt sind.

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