§ 23a WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen

§ 23a.

(1) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

  1. 1. des Grundwehrdienstes oder
  2. 2. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
  3. 3. einer Milizübung oder
  4. 4. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

(3) Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.

Schlagworte

Einsatzpräsenzdienst, Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40155304

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