§ 23a TVV 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

5a. Abschnitt

Sachkunde des Personals Anforderungen an Aus- und Fortbildung

§ 23a.

(1) Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:

  1. 1. geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
  2. 2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
  3. 3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
  4. 4. Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
  5. 5. gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
  6. 6. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
  7. 7. Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
  8. 8. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
  9. 9. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
  10. 10. Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
  11. 11. gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.

(2) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß § 2 Z 8 TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.

Schlagworte

Ausbildung, Handhabungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40268512

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