5a. Abschnitt
Sachkunde des Personals Anforderungen an Aus- und Fortbildung
§ 23a.
(1) Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:
- 1. geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
- 2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
- 3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
- 4. Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
- 5. gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
- 6. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
- 7. Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
- 8. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
- 9. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
- 10. Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
- 11. gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.
(2) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß § 2 Z 8 TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.
Schlagworte
Ausbildung, Handhabungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20008178
Dokumentnummer
NOR40268512
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