§ 23a Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980

§ 23a. Abdrucke von Poststempeln

Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Abdruck ausgeschlossen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145836

alte Dokumentnummer

N9195721109L

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