Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980
§ 23a. Abdrucke von Poststempeln
Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Abdruck ausgeschlossen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145836
alte Dokumentnummer
N9195721109L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)