§ 23a FAG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2005

§ 23a

(1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der Höhe, in der ihre jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die Verringerung des Aufkommens an der Spielbankabgabe in Folge der Senkung des Steuersatzes gemäß § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes für Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2005 verringert werden.

(2) Die Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem. § 12 Abs. 1 in Höhe der Anteile an der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt.

(3) Die Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der Aufkommensverringerungen auf Grund der rückwirkenden Änderung des Glücksspielgesetzes richten sich nach den Zeitpunkten und dem jeweiligen Ausmaß der Verringerung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe.

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