§ 23a
(1) § 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 9. März 2000 in Kraft.
(3) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7a, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(4) § 14 Abs. 1 Z 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.
(5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:
- 1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer lauten:
Umsatzsteuer 67,606 18,352 14,042
Biersteuer 60,853 21,606 17,541
Alkoholsteuer 49,878 27,663 22,459
- 2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,453 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis.
- 3. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,8 vH auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen.
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