§ 23a FAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

§ 23a

(1) § 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 9. März 2000 in Kraft.

(3) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7a, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(4) § 14 Abs. 1 Z 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.

(5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:

  1. 1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer lauten:

Umsatzsteuer 67,606 18,352 14,042

Biersteuer 60,853 21,606 17,541

Alkoholsteuer 49,878 27,663 22,459

  1. 2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,453 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis.
  2. 3. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,8 vH auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen.

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