Pfändungs- und Verfügungsbeschränkungen
§ 23a
(1) § 23a.Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet werden.
(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
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