§ 23 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Vorstand

§ 23.

(1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, dem Vorsitzenden der Wohlfahrtseinrichtung, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern, den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.

(2) Der Präsident kann den Vorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen.

(3) Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(4) Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (§ 49) zu regeln ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154920

alte Dokumentnummer

N9199433634J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)