§ 23 ZTG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

2. Abschnitt

Ziviltechnikergesellschaften Gesellschaftszweck

§ 23.

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.

(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.

(3) Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abschnittes.

Schlagworte

Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213949

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