§ 23 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollwache

§ 23.

(1) Die Zollwache ist ein uniformierter, bewaffneter Wachkörper des Bundes.

(2) Den Zollwacheorganen obliegt die Überwachung der Zollgrenze und die Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze, im Zollgrenzbezirk, auf der Donau zwischen Strom-km 1887 und Strom-km 1933 sowie auf einem je 1 km breiten Landstreifen zu beiden Seiten der Donau in diesem Bereich zum Zweck der Verhinderung und Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen und der Sicherung von Beweisen. Den Zollwacheorganen durch andere Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben bleiben unberührt.

(3) Unbeschadet ihrer Befugnisse als Zollwacheorgane können Angehörige der Zollwache ständig oder vorübergehend zur Dienstleistung bei Zollämtern als deren Organe herangezogen werden. Die Angehörigen der Zollwache sind, wenn sie nicht selbst zum Leiter des Zollamtes bestellt sind, diesem in allen Angelegenheiten unterstellt, die ihre Dienstleistung beim Zollamt betreffen.

(4) Zollwachebeamte sind bei den Finanzlandesdirektionen und beim Bundesministerium für Finanzen zur Inspizierung der Zollwache heranzuziehen. Soweit es zweckmäßig ist, können Zollwachebeamte bei den Finanzlandesdirektionen und beim Bundesministerium für Finanzen auch zur Behandlung sonstiger Angelegenheiten der Zollwache verwendet werden.

(5) Die Zollwachebeamten sind, soweit sie nicht bei den Hauptzollämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz, bei ständigen Mobilen Einsatzgruppen, bei den Finanzlandesdirektionen oder beim Bundesministerium für Finanzen verwendet werden oder zum Leiter eines Zollamtes oder einer Zweigstelle eines solchen bestellt sind, in Zollwachabteilungen zusammenzufassen. Die Organisation der Zollwachabteilungen obliegt unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen den Finanzlandesdirektionen.

(6) Amtshandlungen von Zollwacheorganen als Angehörige einer Zollwachabteilung bei Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 2 erster Satz sind, wenn sie in Befolgung eines Auftrages einer Zollbehörde durchgeführt werden, dieser, ansonsten dem Hauptzollamt im Bereich jener Finanzlandesdirektion zuzurechnen, in dem die Zollwachabteilung errichtet ist.

(7) Die Zollwachebeamten haben ihren Dienst uniformiert und bewaffnet zu versehen, soweit nicht durch die Dienstvorschriften im Hinblick auf die Art des zu versehenden Dienstes Ausnahmen verfügt werden.

(8) Abgesehen von den im Finanzstrafgesetz vorgesehenen Fällen sind die Zollwacheorgane auch befugt, Personen, die Verpflichtungen verletzen, die sich aus § 24 Abs. 1 ergeben, festzunehmen. Der Festgenommene ist nach Wegfall des Festnahmegrundes, jedenfalls aber innerhalb der nächsten 24 Stunden freizulassen.

(9) Versucht eine von Zollwacheorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstück zu entziehen, so sind die Zollwacheorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück, wenn sie versperrt sind, geöffnet und den Zollwacheorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert, so sind die Zollwacheorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 7)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049541

alte Dokumentnummer

N3198810387F

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