6. Abschnitt
Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen und seines Stellvertreters
§ 23.
(1) Nach der Wahl gemäß dem 5. Abschnitt hat der Wahlkommissär der Bundeskammer die Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Kuratoriums gewählt. Zum Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer den Sitz seiner Kanzlei in Wien hat. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155269
alte Dokumentnummer
N9199437984J
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