Präsidium
§ 23
(1) § 23.Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
- 1. dem Präsidenten,
- 2. zwei Vizepräsidenten und
- 3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
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