§ 23 WFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 23.

(1) Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen kann eingestellt werden, wenn der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft (Wohnungseigentümer, Bauberechtigte)

  1. 1. die darauf errichtete Baulichkeit nicht in gutem Zustand erhält;
  2. 2. ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung der Landesregierung
  1. a) zwei oder mehrere Wohnungen miteinander vereinigt,
  2. b) eine Wohnung in Räume anderer Art, wie insbesondere Büro- oder Geschäftsräume, umwandelt oder widmungswidrig verwendet oder
  3. c) das Eigenheim oder die Eigentumswohnung zur Gänze an Personen in Bestand gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehören oder
  1. 3. die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht) im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden an Personen übertragen hat, die in bezug auf die Liegenschaft als Förderungswerber (§ 27) nicht in Betracht kommen können.

(2) Wird die geförderte Baulichkeit ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person übertragen, so können die von diesem Zeitpunkt an flüssiggemachten Annuitätenzuschüsse zurückgefordert werden.

Schlagworte

Büroraum

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145467

alte Dokumentnummer

N9195437678J

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