§ 23 WeinG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2009

2. Abschnitt

Sonstige Vorschriften

Mengenbeschränkung

§ 23

(1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

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