§ 23.
(1) Die Wasserbuchbescheide sind von den Wasserbuchführern wortgetreu in das Wasserbuch einzutragen.
(2) Berichtigungen einer mit dem Wasserbuchbescheid in Widerspruch stehenden Eintragung hat der Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Antragsberechtigt sind hiebei diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129858
alte Dokumentnummer
N8194839250L
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