Persönliches Geschäft
§ 23.
Für die Zwecke der §§ 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und
- 1. die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
- 2. das Geschäft für Rechnung einer der folgenden Personen erfolgt:
- a) der relevanten Person,
- b) einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 9 lit. a bis c BörseG oder eine enge Verbindung hat,
- c) einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat; dies gilt nicht, wenn das Interesse ausschließlich in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.
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