§ 23 VoGrG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2011

§ 20d Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 572/1985

§ 23.

Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.

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