Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).
Änderung des Vollzugsgebietsplans
§ 23.
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40041509
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