§ 23 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 23

(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

(2) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG wird entgegen Abs. 1 rechtswirksam, wenn der Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der Behörde eingelangt ist.

(3) Arbeitnehmer können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(4) Der Arbeitgeber oder der Leiter einer Dienststelle hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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