§ 23 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 23.

(1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes erfüllt.

(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.

(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.

(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.

(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(7) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087911

alte Dokumentnummer

N5199657578J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)