§ 23 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.1985

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895

§ 23.

Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies von Amts wegen im Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse auszusprechen. Sonst hat, unabhängig vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse auf Antrag des Päsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 16)

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033667

alte Dokumentnummer

N2198511136X

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