Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895
§ 23.
Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies von Amts wegen im Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse auszusprechen. Sonst hat, unabhängig vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse auf Antrag des Päsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 16)
Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895
Schlagworte
Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033667
alte Dokumentnummer
N2198511136X
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