Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage
Artikel IV
Zusammenschluß Anwendungsbereich
§ 23.
(1) Ein Zusammenschluß im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das eingebrachte Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der positive Verkehrswert ist im Zweifel durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2.
(3) Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(4) Auf Zusammenschlüsse sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12050997
alte Dokumentnummer
N3199110211Y
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