Die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 konnte nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle das UGStVG bereits außer Kraft getreten ist.
Strafbestimmungen
§ 23.
(1) Mit Geldstrafe von 50 000 bis 200 000 S ist zu bestrafen, wer als Umweltgutachter
- 1. entgegen Art. 4 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang III lit. B der EMAS-V eine Umwelterklärung für gültig erklärt hat oder
- 2. entgegen Art. 4 Abs. 7 der EMAS-V – unbeschadet der Aufsichtsbestimmungen der §§ 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes – Informationen oder Angaben Dritten zugänglich gemacht hat.
(2) Mit Geldstrafe von 50 000 bis 200 000 S ist ein Unternehmen zu bestrafen, das eine Teilnahmeerklärung unberechtigt oder entgegen Art. 10 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang IV der EMAS-V verwendet.
Die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 konnte nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle das UGStVG bereits außer Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138369
alte Dokumentnummer
N8199530506L
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