§ 23 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 konnte nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle das UGStVG bereits außer Kraft getreten ist.

Strafbestimmungen

§ 23.

(1) Mit Geldstrafe von 50 000 bis 200 000 S ist zu bestrafen, wer als Umweltgutachter

  1. 1. entgegen Art. 4 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang III lit. B der EMAS-V eine Umwelterklärung für gültig erklärt hat oder
  2. 2. entgegen Art. 4 Abs. 7 der EMAS-V – unbeschadet der Aufsichtsbestimmungen der §§ 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes – Informationen oder Angaben Dritten zugänglich gemacht hat.

(2) Mit Geldstrafe von 50 000 bis 200 000 S ist ein Unternehmen zu bestrafen, das eine Teilnahmeerklärung unberechtigt oder entgegen Art. 10 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang IV der EMAS-V verwendet.

Die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 konnte nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle das UGStVG bereits außer Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138369

alte Dokumentnummer

N8199530506L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)