§ 23 UFSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Vorläufige Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

§ 23

Der Präsident hat bis zum 1. Jänner 2003 eine vorläufige Geschäftsverteilung und eine vorläufige Geschäftsordnung zu erstellen. Diese Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung treten außer Kraft, sobald die Vollversammlung eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsordnung beschließt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)