§ 23 TKGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.7.2025

Eventgebühren

§ 23.

Für Frequenzzuteilungen, die lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 60 Tage, erfolgen, beträgt die Gebühr einmalig ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Zuteilungsgebühr. Im Falle einer Antragstellung von weniger als 14 Tagen vor der Veranstaltung erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266865

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