Eventgebühren
§ 23.
Für Frequenzzuteilungen, die lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 60 Tage, erfolgen, beträgt die Gebühr einmalig ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Zuteilungsgebühr. Im Falle einer Antragstellung von weniger als 14 Tagen vor der Veranstaltung erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266865
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