§ 23 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 23.

(1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132066

alte Dokumentnummer

N8197519055L

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