Arzneimittelgebarung und Hausapotheke
§ 23.
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen.
(2) Unbeschadet apothekenrechtlicher Vorschriften sind zur Führung einer Hausapotheke nur Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, die
- 1. eine Ordination oder private Tierklinik führen und
- 2. eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 25 und 26 nachweisen können.
- Die Hausapotheke dient ausschließlich dem Bedarf der jeweils geführten Ordination oder Tierklinik.
(3) Das Ruhen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge. Das Erlöschen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(4) Zugang zur Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Tierärztin oder des hausapothekenführenden Tierarztes allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzten gewährt werden. Die hausapothekenführende Tierärztin oder der hausapothekenführende Tierarzt hat dabei insbesondere für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 6 Sorge zu tragen.
(5) Die Vertretung einer hausapothekenführenden Tierärztin oder eines hausapothekenführenden Tierarztes darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der entsprechenden Zusatzqualifikation (§ 25) erfolgen.
(6) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch Tierärztinnen oder Tierärzte eingesetzt werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
- 1. Über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
- a) Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
- b) genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
- c) Chargennummer,
- d) eingegangene oder gelieferte Menge und
- e) Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
- 2. Mindestens einmal jährlich sind im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
(7) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 6 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Schlagworte
Eingang
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20011642
Dokumentnummer
NOR40237544
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