§ 23 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

In- und Außerkrafttreten

§ 23.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Wird die Geltungsdauer der Notfallmaßnahmenverordnung verlängert, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes per Verordnung entsprechend verlängern.

(2) Die Bestimmungen des 4. Teils dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Tag in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250041

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)