§ 23 SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2009

§ 23.

(1) Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.

(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von Suchtgift unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40113819

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