§ 23 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Verschärfungen

§ 23.

(1) Wie die im Strafurteil angeordneten Verschärfungen zu vollziehen sind, bestimmt das Strafgesetz.

(2) An Strafgefangenen, die bettlägerig krank sind, dürfen Verschärfungen nicht vollzogen werden, ebenso nicht an anderen Strafgefangenen, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes ihre Gesundheit dadurch gefährdet würde.

(3) Strafgefangene, an denen eine Verschärfung nach § 19 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzes vollzogen wird, sind vom Anstaltsarzt zweimal in jeder Woche aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt nicht so oft aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene einmal in jeder Woche von ihm und ein weiteres Mal in jeder Woche von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028182

alte Dokumentnummer

N2196923565S

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