Verschärfungen
§ 23.
(1) Wie die im Strafurteil angeordneten Verschärfungen zu vollziehen sind, bestimmt das Strafgesetz.
(2) An Strafgefangenen, die bettlägerig krank sind, dürfen Verschärfungen nicht vollzogen werden, ebenso nicht an anderen Strafgefangenen, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes ihre Gesundheit dadurch gefährdet würde.
(3) Strafgefangene, an denen eine Verschärfung nach § 19 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzes vollzogen wird, sind vom Anstaltsarzt zweimal in jeder Woche aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt nicht so oft aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene einmal in jeder Woche von ihm und ein weiteres Mal in jeder Woche von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028182
alte Dokumentnummer
N2196923565S
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