§ 23 Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 23.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Experimentelle Physik;
  2. b) Theoretische Physik;
  3. c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 gewählten Freifächer.

(2) Der zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges) der zweiten Studienrichtung im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 9 anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119715

alte Dokumentnummer

N7197433391L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)