§ 23 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Verkehr mit radioaktiven Stoffen

§ 23

§ 23. Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen.

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